Versicherungen
Arbeitsrecht und Versicherungsfragen während des Praktikums
Die Entscheidung für die richtige Versicherung und die Information über die verschiedenen Arten von Versicherungen wird im Zuge eines bevorstehenden Praktikums oft vernachlässigt. Daher finden Sie die wichtigsten Informationen auf dieser Seite.
Versicherung im Inland
Unfallversicherung
Studierende sind während des Praktikums grundsätzlich bei dem für die Ausbildungseinrichtung zuständigen Träger der Unfallversicherung versichert.
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Studierende, die das in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktikum absolvieren, sind als Arbeitnehmer in allen vier Versicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungsfrei - Arbeitnehmeranteile.
Für die Versicherungsfreiheit spielt weder die Dauer der einzelnen Praktikumsabschnitte, die wöchentliche Arbeitszeit noch die Höhe eines eventuell erzielten Arbeitsentgelts eine Rolle.
Der Ausschluss der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer hat keinen Einfluss auf eine mögliche Versicherung in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Folglich sind Studierende gegebenenfalls in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Versicherungspflicht entfällt, wenn der Studierende ohnehin als Familienmitglied (d.h. Ehegatte oder Kind) versichert ist. Hier spielt die Einkommenshöhe eine Rolle.
Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Studierenden wird empfohlen, sofern die Ausbildungsstelle nicht ohnehin eine solche Versicherung fordert oder das Haftpflichtrisiko nicht bereits durch eine von der Ausbildungsstelle abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
Eine studentische Haftpflichtversicherung für das Praktikum wäre z.B. über folgenden Vertrag möglich. (Info: Eigenbeteiligung 500€)
Antrag Haftplichtversicherung Bayerische Versicherungskammer 218 KB
Versicherung im Ausland
Unfallversicherung
Bei der Ableistung eines Praktikums im Ausland besteht Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Praktikanten im Inland begründet wurde und der (deutsche) Betrieb den Praktikanten ins Ausland entsendet. In diesem Fall sind die Studierenden auch während des Auslandsaufenthalts bei dem für die Ausbildungseinrichtung zuständigen Träger der Unfallversicherung versichert.
Wenn die Studierenden jedoch von vornherein ihr praktisches Studiensemester bei einer ausländischen Firma oder bei einer ausländischen Filiale einer deutschen Firma im Ausland ableisten, ohne im Inland ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach deutschem Recht. Auch für die sozialversicherungsrechtlichen Fragen gilt ausländisches Recht. Studierende haben in diesen Fällen selbst für den notwendigen und angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen.
Krankenversicherung - Unfallversicherung - Haftpflichtversicherung
Es empfiehlt sich, vorsorglich die sozialversicherungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Frage des Kranken- und Unfallversicherungsschutzes mit den zuständigen Stellen zu erörtern und u.U. eine private Kranken- und Unfallversicherung (zusätzlich) abzuschließen.
Hier bietet z.B. der DAAD günstige Kombi-Versicherungen an.
DAAD - Deutscher Akademischer Austauschdienst